Genehmigungsfreistellung

- Im Bebauungsplan kann das Freistellungsverfahren zur Anwendung kommen
Im Geltungsbereich einer gemeindlichen Bebauungsplansatzung kann für ein Bauvorhaben ggf. das Genehmigungsfreistellungsverfahren angewendet werden.
Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung ist, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Gemeinde entspricht und auch örtliche Bauvorschriften einhält. Darüber hinaus muss die Erschließung gesichert sein.
Der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung ist seit der Novelle 2008 bis zur Sonderbautengrenze erweitert worden. Das heißt, grundsätzlich können alle Bauvorhaben, die keine Sonderbauten darstellen, im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden.
Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung ist, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Gemeinde entspricht und auch örtliche Bauvorschriften einhält. Darüber hinaus muss die Erschließung gesichert sein.
Der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung ist seit der Novelle 2008 bis zur Sonderbautengrenze erweitert worden. Das heißt, grundsätzlich können alle Bauvorhaben, die keine Sonderbauten darstellen, im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden.
Weitere Informationen
Nähere Auskünfte zu den jeweiligen Voraussetzungen für das Freistellungsverfahren in den jeweiligen Bebauungsplänen erhalten Sie bei der Gemeinde Ihres Bauortes.
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