Überschwemmungsgebiet der Zusam


Mit der Verordnung vom 13.11.2008 hat das Landratsamt Günzburg die Bestimmungen bezüglich des bestehenden amtlichen Überschwemmungsgebietes der Zusam an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.

Damit gelten im Überschwemmungsgebiet nunmehr folgende Regelungen:

1. Im festgesetzten Überschwemmungsbereich bedürfen einer Genehmigung

- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- das Errichten oder Ändern von Gebäuden und Anlagen
- das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baumbeständen, Strauch- und Heckenpflanzungen im Abflussbereich,

soweit diese Handlungen nicht der Benutzung, der Unterhaltung, dem Ausbau oder der hoheitlichen Gefahrenabwehr dienen, auch, wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist.

2. Landwirtschaftliche oder sonstige Grundstücke sind so zu nutzen, dass mögliche Erosionen oder erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Gewässer, insbesondere durch Schadstoffeinträge, vermieden oder verringert werden.

Hinweis zur Prüfung von Anlagen für wassergefährdende Stoffe:

Im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet sind (auch sonst nicht prüfpflichtige) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einer Sachverständigenprüfung zu unterziehen, wenn diese unter die Gefährdungsstufe „B“ fallen, z. B. alle Heizöl- und Dieseltanks über 1.000 l Fassungsvermögen. Beachten Sie bitte unsere Hinweise für den Bauherrn.

Die Verordnung des Landratsamtes und die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen finden Sie unter Downloads.

Anmerkung: Bei den Übersichtskarten ist die Zusam selbst grau dargestellt, schraffiert sind die berechneten Überschwemmungsflächen bei 100-jährlichem Hochwasser.

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Weitere Informationen und Direktkontakt
Kaufmann Peter
Tel.: 08221/95 330
Emailkontakt zu:
Kaufmann Peter

 

 
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