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Vollzug der Wassergesetze: Zutagefördern von Grundwasser aus den Tiefbrunnen 1 bis 3 auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 2283, 2326 und 2320 der Gemarkung Thannhausen zur öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Thannhausen durch die Stadt Thannhausen

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Thannhausen wurden von der Stadt Thannhausen auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 2283, 2326 und 2320 der Gemarkung Thannhausen drei neue Tiefbrunnen (TB 1 – 3) errichtet.

Mit Schreiben vom 23. März 2023 beantragt die Stadt Thannhausen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für einen Zeitraum von 30 Jahren zum Zutagefördern von Grundwasser aus diesen drei Tiefbrunnen zur öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Thannhausen.

Es werden folgende Entnahmemengen beantragt:

aus dem BrunnenTB 1TB 2TB 3
auf dem Grundstück Fl.-Nr.232622832320
GemarkungThannhausenThannhausenThannhausen
bis zu max.15 l/s15 l/s10 l/s
bis zu max.1.000 m³/d1.000 m³/d400 m³/d
bis zu max.50.000 m³/d5050.000 m³/d5020.000 m³/d50

Insgesamt wird die Förderung von Grundwasser aus der Wassergewinnungsanlage Thannhausen, bestehend aus den Tiefbrunnen TB 1, TB 2 und TB 3 bis zu max. 30 l/s, 2.400 m³/d, 120.000 m³ in 50 Tagen und 480.000 m³/a beantragt.

Das Vorhaben stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, für die eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – erteilt werden soll.

Die Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, liegen in der Verwaltungsgemeinschaft Thannhausen, Edmund-Zimmermann-Straße 3, 86470 Thannhausen vom 2. Mai 2023 bis einschließlich 1. Juni 2023 zur Einsichtnahme aus.

Hinweis: Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Informationen und Planunterlagen hinsichtlich des Wasserschutzgebietes sind nur nachrichtlich zu verstehen. Für die Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes wird ein gesondertes Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

Etwaige Einwendungen sind bei der Verwaltungsgemeinschaft Thannhausen, Edmund-Zimmermann-Straße 3, 86470 Thannhausen oder beim Landratsamt Günzburg, Fachbereich Wasserrecht (Krankenhausstraße 36, Zi.-Nr. 107) spätestens bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG).

Falls aufgrund der Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt wird, wird dieser ortsüblich bekannt gegeben. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne diesen verhandelt werden.

Falls mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.