Führerschein; Beantragung von Ausnahmen, die die Fahrerlaubnis betreffen
In besonderen Einzelfällen sind zur Vermeidung von Härten Ausnahmen möglich. Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen, die die Fahrerlaubnis betreffen, sind die Fahrerlaubnisbehörden in den Kreisverwaltungsbehörden.
Beschreibung
Die Fahrerlaubnisbehörden in den Landratsämtern und kreisfreien Städten sind auch zuständig für die Erteilung von Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Einzelfall eine unzumutbare Härte darstellen.
Mit Fragen im Zusammenhang mit diesen Vorschriften wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Voraussetzungen
Nach Einzelentscheidung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
-
Erforderliche Nachweise zur Prüfung werden dem Antragsteller von der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt
Kosten
Gebühren für die Entscheidung je Ausnahmetatbestand
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
-
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Ansprechpartner
Fachbereich 31 - Mobilität
FB 31 - Führerschein/Fahrerlaubnisbehörde
Sachbearbeiter
Telefon: 08221 / 95-810
Telefax: 08221 / 95-840
Landratsamt Günzburg - Fachbereich 31 - Mobilität
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