Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Krankenhäuser
- Testnachweispflicht
Die Testnachweispflicht wurde zum 01.03.2023 vom Bund ausgesetzt. Das heißt, dass ein Besuch der o.g. Einrichtungen wieder ohne negativen Test möglich ist. Gleichzeitig wurde auch die Testpflicht für die Beschäftigten aufgehoben.
- Maskenpflicht
⇒ FFP2 Maskenpflicht für Besucher in Krankenhäusern, stationären Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.
⇒ FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (z.B. Physiotherapie, Heilpraktiker) und weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken.
⇒ Die Maskenpflicht für die Beschäftigten wurde dabei vollständig für alle Einrichtungen aufgehoben.
- Weitere Maßnahmen
⇒ Wichtig ist hierbei, dass für die Einrichtungen weiterhin die Möglichkeit besteht im Rahmen ihres Hausrechts weitere Maßnahmen anzuordnen (z.B. Maskenpflicht für Beschäftigte, Testnachweispflicht, etc.).
⇒ Unabhängig davon haben medizinische Einrichtungen außerdem gemäß IfSG auf der Grundlage einer Analyse und Bewertung der jeweiligen Infektionsrisiken in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. Dabei sind die Einrichtungen zunächst gehalten, nach Möglichkeit selbst im Rahmen ihres Hygienekonzepts geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung zu ergreifen.