Energiepreiszuschuss für Sportvereine

13. April 2023

Ab sofort können die Sport- und Schützenvereine in Bayern einen allgemeinen Energiepreiszuschuss bei steigenden Ausgaben für Energieträger beantragen. Damit greift das Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration den Vereinen bei den sprunghaft gestiegenen Energiekosten kräftig unter die Arme!

  1. Zweck und Fördergegenstand
    Der allgemeine Energiepreiszuschuss soll Mehrkosten abfedern, die den Sport und Schützenvereinen durch die Nutzung vereinseigener Sportstätten als auch durch (in Folge gestiegener Energiepreise) erhöhte Nutzungsentgelte bei der Nutzung von Sportstätten Dritter entstehen.
  2. Zuwendungsempfänger
    Da der allgemeine Energiepreiszuschuss auf dem bestehenden Verteilsystem der Vereinspauschale aufbaut, kann der Zuschuss ausschließlich Vereinen gewährt werden, die im Förderjahr 2023 Vereinspauschale erhalten.
  3. Höhe der Förderung
    Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Unterschiedsbetrag der tatsächlich entstandenen Energiekosten (Energiemehrkosten) in den jeweiligen Vergleichszeiträumen 2023 und 2021. Sie ist auf maximal 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale im Förderjahr 2023 gedeckelt. Eine Nachzahlung bei tatsächlich höheren Energiekosten findet nicht statt. Sind tatsächlich geringere Energiemehrkosten angefallen, wird die Überzahlung mit der Vereinspauschale 2024 verrechnet.
  4. Antragsverfahren
    1. Antragsfrist
      Der Antrag auf Gewährung des allgemeinen Energiepreiszuschusses ist bis zum 15.05.2023 beim Landratsamt Günzburg einzureichen. Wie bei der Vereinspauschale handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Verspätet eingegangene Anträge können daher nicht mehr berücksichtigt werden.
    2. Formulare
      Für die Antragstellung ist das beigefügte Antragsformular zu verwenden. Die Vorlage weitere Nachweise oder Unterlagen ist bei der Antragstellung nicht erforderlich.
  5. Auszahlung
    Die Auszahlung des allgemeinen Energiepreiszuschusses erfolgt ohne weitere inhaltliche Prüfung zusammen mit der Vereinspauschale 2023 pauschal in Höhe von 80 Prozent des Betrages der einfachen Vereinspauschale.
  6. Verwendungsnachweis
    Die tatsächlichen Energiemehrkosten müssen bis zum 30.04.2024 in einem Verwendungsnachweis mitgeteilt sowie durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Jahresrechnung) nachgewiesen werden. Für die Vorlage des Verwendungsnachweises wird durch die StMI ein einheitliches Formular zur Verfügung gestellt.
    Werden bis zum 30.04.2024 keine Energiekosten nachgewiesen, wird die Vereinspauschale 2024 um den gesamten ausbezahlten allgemeinen Energiepreiszuschuss gekürzt.
  7. Verrechnung etwaiger Überzahlungen
    Sind die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten des Vereins höher als der ausbezahlte Zuschuss, verbleibt der ausbezahle Zuschuss in voller Höhe beim antragstellenden Verein.
    Ist der ausbezahlte Zuschuss höher als die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten, wird die Vereinspauschale 2024 um den zu viel bezahlten Zuschuss gekürzt. Dabei werden auch weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung von Energiemehrkosten angerechnet, die der Verein von Dritten (z.B. Kommunen) erhalten hat, sodass keine „Überzahlung“ an die Vereine erfolgt.

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