Pflichtumtausch von Führerscheinen: Frist im Januar 2027

26. August 2026

Januar 2027: Nächste Frist für Führerscheine aus den Jahren 2002 bis 2004

Viele Bürgerinnen und Bürger besitzen noch einen unbefristeten EU-Kartenführerschein, der zwischen 2002 und 2004 ausgestellt wurde. Diese Führerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2027 in einen befristeten EU-Kartenführerschein umgetauscht werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Günzburg empfiehlt, den Antrag rechtzeitig zu stellen. So lassen sich längere Bearbeitungszeiten und Wartezeiten vermeiden.

Wer ist betroffen?

Die Umtauschpflicht betrifft Inhaberinnen und Inhaber von EU-Kartenführerscheinen, die in den Jahren 2002 bis 2004 ausgestellt wurden.

Für Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, gilt eine besondere Regelung: Sie müssen ihren Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen – unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Für ältere Papierführerscheine (rosa oder grau) sind die jeweiligen Umtauschfristen bereits abgelaufen. Eine Antragstellung ist dennoch weiterhin möglich.

Der Pflichtumtausch erfolgt gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins. In den kommenden Jahren folgen schrittweise weitere Ausstellungsjahre.

Umtausch online beantragen

Der Führerscheinumtausch kann bequem online über das Bürgerservice-Portal beantragt werden. Wer den Online-Antrag nutzt, muss für die Antragstellung nicht persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde vorsprechen.

Für den Online-Antrag ist ein Nutzerkonto (BayernID oder BundID) erforderlich. Die Anmeldung ist üblicherweise mit Authega, ELSTER oder dem Online-Personalausweis möglich.

Das Passbild und die Unterschrift können als JPG-Dateien hochgeladen werden. Der neue Führerschein wird nach Eingang des alten Dokuments innerhalb von etwa vier Wochen per Post zugestellt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:

  • aktuelles biometrisches Lichtbild
  • gültiger Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
  • Original-Führerschein

Zusätzliche Unterlagen bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen

Papierführerschein wurde nicht vom Landratsamt Günzburg ausgestellt:
Karteikartenabschrift der ursprünglichen Ausstellungsbehörde

Altklasse 3 (Klasse T):
Nachweis über eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, zum Beispiel Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft oder Bestätigung über Mithilfe

Altklasse 3 (CE 79) ab dem 50. Lebensjahr:
ärztliches und augenärztliches Gutachten

Persönliche Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist ausschließlich mit einer Online-Terminvereinbarung über die Website des Landratsamtes möglich.

Dies gilt sowohl für die Fahrerlaubnisbehörde in Günzburg als auch für das Kreishaus Krumbach.

Neuer Führerschein ist 15 Jahre gültig

Der im Rahmen des Pflichtumtauschs neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet.

Nach Ablauf dieser Frist muss ein neues Dokument beantragt werden. Die Befristung dient insbesondere der Aktualisierung des Lichtbildes und gegebenenfalls des Namens. Eine erneute Überprüfung der Fahrberechtigung findet dabei nicht statt.

Was passiert bei einem Fristversäumnis?

Wer die Frist für den Umtausch verstreichen lässt, darf mit seiner gültigen Fahrerlaubnis weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Bei Kontrollen kann jedoch ein Verwarnungsgeld verhängt werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Pflichtumtausch von Führerscheinen sowie die Online-Anträge finden Sie auf der Website des Landratsamtes.