Straßenverkehrsrechtliche Informationen
Hinweise für Geflüchtete aus der Ukraine
Ukrainische Flüchtlinge sind mit ihrem gültigen ukrainischen Führerschein auch nach Ablauf von sechs Monaten weiterhin berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Diese Regelung geht auf eine entsprechende Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.07.2022 zurück, welche am 27.07.2022 in Kraft getreten ist und damit bereits unmittelbar gilt.
Generell endet für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach sechs Monaten seit der Einreise bzw. Wohnsitznahme. Vor der Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis ist eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung zu absolvieren.
Die Geflüchteten aus der Ukraine unterliegen jedoch keiner Umschreibungspflicht. Auch die Mitführung einer beglaubigten Übersetzung oder eines internationalen Führerscheins ist nicht erforderlich.
Die Verordnung der Europäischen Union enthält daneben auch Bestimmungen über die Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen für Berufskraftfahrer sowie hinsichtlich der Ausstellung von Ersatzführerscheinen bei verlorenen oder gestohlenen ukrainischen Führerscheinen. Im Einzelfall berät hierzu gerne das Team der der Fahrerlaubnisbehörde.
Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen mit ukrainischer Zulassung finden Sie unter Downloads.
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Information Teil A für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die erstmals mit ihrem Fahrzeug nach Deutschland einreisen – deutsch (141 KB)
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Information Teil B für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die mit ihrem Fahrzeug länger als ein Jahr in Deutschland verkehren – deutsch (139 KB)
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Merkblatt Teil B Anlage Konzept Sicherheitsuntersuchung – deutsch (89 KB)