Digitaler Bauantrag im Landratsamt Günzburg

Alle Anträge und Anzeigen nach Bayerischer Bauordnung und Bayerischem Abgrabungsgesetz, z.B. also Bauanträge, Vorbescheidsanträge, Abbruchanzeigen, Abgrabungsanträge können seit Januar 2024 beim Landratsamt Günzburg digital eingereicht werden.

Hierfür hat das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die intelligenten elektronischen Formulare entwickelt, sogenannte „Online-Assistenten“, die ab sofort erreichbar sind.

Digitaler Bauantrag
Bauvorhaben; Beantragung einer Baugenehmigung Link zum Antrag
Bauvorhaben; Beantragung einer Teilbaugenehmigung Link zum Antrag
Bauvorhaben; Beantragung eines Vorbescheids Link zum Antrag
Bauvorhaben; Anzeige des Baubeginns Link zum Antrag
Bauvorhaben; Anzeige der Nutzungsaufnahme Link zum Antrag
Bauvorhaben; Beantragung der Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids Link zum Antrag
Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Abweichung von örtlichen Bauvorschriften Link zum Antrag
Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht Link zum Antrag
Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Ausnahme vom Bebauungsplan Link zum Antrag
Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Befreiung vom Bebauungsplan Link zum Antrag
Bauvorhaben; Online-Einreichung der Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs Link zum Antrag
Bauvorhaben; Vorlage von  Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung Link zum Antrag
Bauliche Anlage; Anzeige der Beseitigung Link zum Antrag
Abgrabung; Beantragung einer Abgrabungsgenehmigung Link zum Antrag
Abgrabung; Beantragung einer Teilabgrabungsgenehmigung Link zum Antrag
Abgrabung; Beantragung eines Vorbescheids Link zum Antrag
Abgrabung; Anzeige des Abgrabungsbeginns Link zum Antrag
Abgrabung; Vorlage von  Unterlagen zur genehmigungsfreien Abgrabung Link zum Antrag

Wichtige Änderung im Verfahrensablauf

Mit der Aufnahme in die DBauV kommt es zu einer wichtigen Änderung im Verfahrensablauf. Für Verfahren, in denen das Landratsamt Günzburg die abschließende Entscheidung zu treffen hat (Bauanträge, Vorbescheidsanträge, Abgrabungsanträge), sind sowohl digitale als auch papiergebundene Anträge ab 01.01.2024 direkt beim Landratsamt Günzburg, Fachbereich Bauen und Wohnen, An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg zu stellen, nicht mehr bei der Kommune.

Kommunen bleiben am Verfahren beteiligt

Die Landkreiskommunen bleiben jedoch selbstverständlich ein unverzichtbarer Teil des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens und werden im ersten Schritt nach Eingang der Unterlagen unverzüglich über den Antrag informiert und am Verfahren beteiligt. Dies bringt voraussichtlich eine Verfahrensbeschleunigung mit sich: Während die Kommunen innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist über das Einvernehmen zum Bauantrag entscheiden, besteht für das Landratsamt bereits die Möglichkeit, Fachstellen zu beteiligen und mit der weiteren Antragsbearbeitung zu beginnen. Für Verfahren, in denen die örtlich zuständige Kommune die abschließende Entscheidung trifft (Genehmigungsfreistellungsanträge, isolierte Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften), erfolgt die Antragstellung in Papierform nach wie vor bei diesen. Eine digitale Einreichung ist auch in diesen Fällen möglich, das Landratsamt leitet solche Anträge ohne Prüfung zuständigkeitshalber an die Kommune weiter.

Über Bürgerauskunft wird der Bearbeitungsstand einsehbar

Eine weitere Neuerung mit Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger ist die Möglichkeit, durch Nutzung der sogenannten „Vorgangsauskunft“ jederzeit selbst Einsicht in die eingereichten Unterlagen und den Bearbeitungsstand mittels eines eigenen Zugangscodes nehmen zu können. Den Zugang erreichen Sie über diesen Link: https://bau.landkreis-guenzburg.de/vorgangsauskunft

Häufig gestellte Fragen zum digitalen Bauantrag

Ab 01.01.2024 können folgende Verfahren digital eingereicht werden:

Baurecht:

  • Bauanträge (Art. 64 BayBO)
  • Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren (“Freisteller”, Art. 58 BayBO)
  • Anträge auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)
  • Anträge auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)
  • Anträge auf Zulassung von Abweichungen oder Befreiungen (Art. 63 BayBO)
  • Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)
  • Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)

Anzeigen und Erklärungen im bauaufsichtlichen Verfahren:

  • Baubeginnsanzeigen (Art. 68 Abs. 8 BayBO)
  • Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO)
  • Anzeigen der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
  • Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 BauVorlV)

Abgrabungsrecht:

  • Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG)
  • Erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG),
  • Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)
  • Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)
  • Anzeigen und Erklärungen im abgrabungsrechtlichen Verfahren (Beginnsanzeigen, Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG)

Nein. Anträge können auch weiterhin in Papierform eingereicht werden. Es gelten hierfür die bekannten Regeln zu Anzahl der Fertigungen, Unterschriften usw. weiterhin.

Wichtiger Hinweis:

Auch in Papierform eingereichte Anträge sind ab 01.01.2024 direkt beim Landratsamt einzureichen. Die Einreichung bei der Gemeinde ist nicht mehr wirksam möglich. Die Gemeinde kann den Antrag als Serviceleistung dennoch entgegennehmen, muss diesen aber dann unverzüglich an das Landratsamt weiterleiten. Zur Annahme ist die Gemeinde aber nicht verpflichtet. Sie darf die Annahme zur Vermeidung von Aufwand, Kosten und Haftungsrisiken verweigern.

Ja, wenn er in digitaler Form eingereicht wird. Ist für die Bearbeitung die Kommune allein zuständig, wird dieser Antrag unverzüglich an diese weitergeleitet, ohne dass eine Vollständigkeitsprüfung durchgeführt wird.

In der Regel auch ja, wenn der Antrag in Papierform eingereicht wird. Es gibt aber Ausnahmen, wenn die Kommune allein zuständig für die Entscheidung ist. Die richtige Stelle zur Einreichung ergibt sich aus folgender Übersicht:

Wird ein Antrag in Papierform versehentlich beim Landratsamt eingereicht, obwohl die Kommune zuständig ist, sorgt dieses für umgehende Weiterleitung an die zuständige Kommune.

Antragsart Digital einzureichen bei In Papierform einzureichen bei
Bauanträge (Art 64 BayBO) Landratsamt über Bayernportal Landratsamt
Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art 58 BayBO) Landratsamt über Bayernportal Kommune
Vorbescheid (Art 71) Landratsamt über Bayernportal Landratsamt
Isolierte Abweichung von Vorschriften der BayBO (z.B. Abstandsflächen; Art 63 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BayBO) Landratsamt über Bayernportal Landratsamt
Isolierte Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans oder sonstiger städtebaulicher Satzungen Landratsamt über Bayernportal Kommune
Isolierte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften (Satzungen nach Art 81 BayBO) Landratsamt über Bayernportal Kommune
Verlängerung einer Baugenehmigung/Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO Landratsamt über Bayernportal Landratsamt
Verlängerung eines Vorbescheids (Art 71 S. 3 BayBO) Landratsamt über Bayernportal Landratsamt
Baubeginnsanzeige (Art 68 Abs. 8 BayBO Landratsamt über Bayernportal Landratsamt
Anzeige Nutzungsaufnahme (Art 78 Abs. 2 S. 1 und 2 BayBO Landratsamt über Bayernportal Landratsamt
Anzeige der Beseitigung (Art 57 Abs. 5 S. 2 BayBO) Landratsamt über Bayernportal Landratsamt und Kommune
Kriterienkatalog (Art 62a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BayBO iVm Anlage 2 BauVorlV) Landratsamt über Bayernportal Landratsamt
Abgrabungsantrag (Art 7 BayAbgrG) Landratsamt über Bayernportal Landratsamt
Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayAbgrG) Landratsamt über Bayernportal Kommune
Teilabgrabungsgenehmigung (Art 9 Abs. 1 S. 5 BayAbgrG) Landratsamt über Bayernportal Landratsamt
Abgrabungsvorbescheid (Art 9 Abs. 1 S. 4 BayAbgrG) Landratsamt über Bayernportal Landratsamt
Beginnsanzeige Abgrabung (Art 9 Abs. 4 S. 2 BayAbgrG) Landratsamt über Bayernportal Landratsamt

Die Kommune wird nach Eingang des Bauantrags durch die Genehmigungsbehörde beteiligt. Sie muss – wie bisher auch – über ihr gemeindliches Einvernehmen entscheiden. Diese Beteiligung findet nun zeitlich parallel zur Bearbeitung durch das Landratsamt statt, nicht mehr vorher. Damit ist eine Verfahrensbeschleunigung verbunden. Die Kommune hat – ebenfalls wie bisher – zwei Monate zur Entscheidung Zeit. Diese Frist beginnt mit der Beteiligung.

Die Kommune kann über das Bayern-Portal über den Zugang „Beteiligung“ die Antragsunterlagen einsehen und ihre Stellungnahme hochladen. Sie benötigt hierfür nichts weiter als einen PC und einen Internetanschluss.

Sie kann sich über diesen Zugriff auch über nachgeforderte Unterlagen, Stellungnahmen der Fachstellen und allgemein über den Verfahrensstand informieren und Kopien der hier gespeicherten Daten (inklusive der Genehmigung am Ende des Verfahrens) für ihre eigene Aktenführung ziehen.

Eine Prüfung der Unterlagen ist zum Zeitpunkt der Beteiligung der Kommune noch nicht erfolgt.

Fehlen der Kommune Unterlagen für Ihre Entscheidung, die aber nicht vom Prüfungsumfang der Genehmigungsbehörde umfasst sind (z.B. Entwässerungspläne) kann sie diese selbstverständlich auch direkt vom Bauherren/Entwurfsverfasser anfordern.

Formell nein. Eine für das Verfahren wirksame Entscheidung über ihr Einvernehmen kann die Kommune erst auf Grundlage der Beteiligung durch das Landratsamt treffen.

Informell kann sich der Bauherr selbstverständlich vorab mit der Kommune abstimmen.

Geht allerdings eine Stellungnahme zu einem Antrag ein, zu dem das Landratsamt die Kommune noch nicht formell beteiligt hat, liegt hierin keine wirksame Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen. Derart abgegebene Stellungnahme sind als „nichtig“ zu qualifizieren. Das ist insbesondere auch bezüglich der Daten der Sitzung des beschließenden Gremiums und der Ladungsfrist zu dieser Sitzung zu beachten. Wird die Entscheidung nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist (Beginn: Aufforderung zur Beteiligung durch das Landratsamt) vom zuständigen Gremium wirksam gefasst und dem Landratsamt zugeleitet, gilt das Einvernehmen als erteilt. Weder die verspätete noch die verfrühte Stellungnahme dürfen als wirksam berücksichtigt werden.

Die digitale Einreichung von Anträgen, Erklärungen und Anzeigen kann nur durch einen vorlageberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen. Dieser muss sich über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID beantragen und kann sich damit – vergleichbar einer virtuellen Unterschrift – bei Einreichung von Anträgen ausreichend authentifizieren. Die Einreichung erfolgt ausschließlich über die im Bayern-Portal bereitstehenden digitalen Antragsformulare, die sog. Online-Assistenten.

Wichtiger Hinweis:

Ein Antrag kann nur über die Online-Assistenten eingereicht werden. Eine Einreichung als digitales Dokument (z. B. PDF- Dokumente) per E-Mail an das Landratsamt Günzburg ist unwirksam. Können die Online-Assistenten von Ihnen nicht verwendet werden, sind die Anträge weiterhin in Papierform einzureichen.

Nein, die digitale Einreichung ist nur durch einen bauvorlageberechtigten und authentifizierten Entwurfsverfasser möglich. Hat der Entwurfsverfasser über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID beantragt und erhalten, kann er mit dieser – vergleichbar mit einer virtuellen Unterschrift – Anträge und Unterlagen einreichen bzw. signieren.

Abstandflächenübernahmeerklärungen können zwar bisher nicht über die Online-Assistenten digital eingereicht werden, dennoch können Sie ab 01.01.2024 aber ein elektronisches Abbild (=Scan) des unterschriebenen Originals beim Landratsamt Günzburg einreichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Rahmen der Einzelfallprüfung im Nachgang die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen. Bitte bewahren Sie alle Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweise auf.

Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles unverändert.

Im Falle einer digitalen Einreichung ändert sich die Unterschriftenregelung jedoch grundlegend:

Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital unterzeichnen. Diese Person stellt gemäß der DBauV der Entwurfsverfasser dar. Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und erklärt, dass er im Sinne der Bauherren handelt.

Ein Fachplaner (z.B. Brandschutzplaner) hat die von ihm gefertigten Unterlagen nicht zu unterzeichnen. Die Unterlagen müssen allerdings die Person des Fachplaners erkennen lassen.

Die Nachbarunterschriften sind dennoch eigenverantwortlich vom Bauherren einzuholen. Im digitalen Bauantragsformular (Online-Assistent) ist anzugeben, welche Unterschriften beim Entwurfsverfasser bzw. Bauherrn vorliegen. Diese Unterschriften benötigt das Landratsamt im Regelfall allerdings nicht. Benötigt wird der Nachweis der Unterschrift des betroffenen Nachbarn einer Abstandsflächenabweichung. Ein Abdruck der Baugenehmigung wird allen Nachbarn zugestellt, für welche im Online-Assistenten “Unterschrift liegt nicht vor” angegeben wurde, aber auch nur diesen Nachbarn.

Wichtiger Hinweis zu Falschangaben bezüglich der Nachbarunterschriften:

Falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften stellen – unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gemacht wurden – regelmäßig Ordnungswidrigkeiten dar, die gemäß Art. 79 BayBO mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden können.

Nachbarn, denen die Baugenehmigung hätte zugestellt werden müssen, weil sie nicht unterschrieben haben, haben ein Klagerecht von einem Jahr, statt eines Monats. Die Falschangabe darüber, ob die Unterschrift geleistet wurde, führt also zu einer deutlich verlängerten Rechtsunsicherheit der Genehmigung.

Dateien sind als Einzeldateien in einem Portable Document Format (PDF) einzureichen. Andere Dateiformate sowie Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Auf Sicherheitseinstellungen sowie einen Schreibschutz ist zu verzichten. Lageplan und Bauzeichnungen sind – zusätzlich zur numerischen Angabe des Maßstabes – auch mit einer grafischen, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftenden Maßstabsleiste zu versehen, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Abschließend sollten sämtliche PDF-Dateien möglichst genau und derart benannt werden, dass der Dateiname einen Rückschluss auf den Inhalt der Datei zulässt (z. B. „Grundriss EG, Stand 10.06.2021“).

Sollten Unterlagen nachzureichen sein, erfolgt die Unterlagennachforderung seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde per Post bzw. über das Postfach der BayernID, das jeder dort registrierte Benutzer automatisch erhält.

Die Nachreichung von Unterlagen hat im Regelfall über die Upload-Funktion unseres Moduls “Vorgangsauskunft” zu erfolgen. Die Zugangsdaten zur Vorgangsauskunft werden nach dem Eingang des Antrags automatisch übersandt. Dort steht unter dem Auswahlpunkt “Fehlende Unterlagen” die Möglichkeit zur Verfügung, die nachgeforderten Unterlagen hochzuladen.

Im Ausnahmefall können die nachgereichten Unterlagen in Papierform vorgelegt werden.

Wichtiger Hinweis

Hierbei ist zu beachten, dass die im Rahmen des digitalen Baugenehmigungsverfahrens nachgereichten Papierunterlagen umgehend nach Posteingang verscannt und anschließend datenschutzkonform vernichtet werden. Eine Aufbewahrung oder eine Rücksendung der Papierunterlagen an den Absender findet nicht statt.

Auch bitten wir aus Datenschutzgründen auf die Übersendung von nachgeforderten Unterlagen per E-Mail zu verzichten.

Ja, aber nur ergänzend zur weiterhin notwendigen Einreichung in Papierform (dreifach, wie bisher auch). Am besten verwenden Sie hierzu das Modul “Vorgangsauskunft”. Die Zugangsdaten zur Vorgangsauskunft werden nach dem Eingang des Antrags automatisch übersandt. Liegen die Zugangsdaten (noch) nicht vor, können diese bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde angefordert werden.

Wichtiger Hinweis

Bei etwaigen Erklärungen oder Unterlagen, welche eine Signierung durch den Bauherrn und/oder den Entwurfsverfasser erfordern, sind entsprechende elektronische Abbilder (= Scans) des unterzeichneten Originals einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals im Nachgang verlangen. Bitte bewahren Sie die Originale auch nach Abschluss des Verfahrens auf.

Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben. Sind nach § 1 Abs. 3 BauVorlV öffentlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden, erfolgt die Abgabe als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals.

Im Übrigen müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Nachgang die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.

Über den Zugang zur “Vorgangsauskunft” besteht für den Bauherrn und den Entwurfsverfasser jederzeit die Möglichkeit, sich auf dem Laufenden zu halten und den Genehmigungsbescheid mit allen dazugehörigen Plänen und sonstigen Bauvorlagen nach Abschluss des Verfahrens auch dort herunterzuladen.

Derzeit besteht noch keine Möglichkeit die Baugenehmigung auf digitalem Weg zu versenden. Sind die Voraussetzungen geschaffen, werden diese Informationen entsprechend angepasst.

Nein. Die Nutzung des Bayernportals und des Online-Antragstellungs-Portals ist ein für die Bürger kostenloses Angebot der Bayerischen Staatsregierung. Für die Baugenehmigung werden unverändert Kosten nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis erhoben.