Kreispolitik

Das Landratsamt ist mit zweifacher Funktion ausgestattet: Es ist kommunale Selbstverwaltungsbehörde, zugleich aber auch untere staatliche Verwaltungsbehörde. Es hat also eine Doppelfunktion. Aus diesem Grund kann das „Kreisparlament“, also der Kreistag, nicht über alle Angelegenheiten bestimmen, die sich im Landratsamt bündeln.

Im Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde hat der Kreistag kein Mitspracherecht. Hier gilt die staatliche Verwaltungshierarchie. Das Landratsamt mit dem Landrat an der Spitze ist hier an die Weisungen der vorgesetzten Staatsbehörden (Bezirksregierung und Ministerien) gebunden. Das betrifft Bereiche wie den öffentlichen Gesundheitsdienst (Schuleingangsuntersuchung), Baugenehmigungen und Bauaufsichtsbehörde, Kfz-Zulassung, aber auch Katastrophenschutz und Jugendhilfe, ebenso wie die Aufsicht über die Kommunen.

Als Kreisbehörde wiederum kann der Landkreis mit seinem höchsten Organ, dem Kreistag, über Aufgaben im Bereich der Schulträgerschaft, des ÖPNV, der Abfallwirtschaft oder der Kreiskrankenhäuser entscheiden.

Die Kreispolitik auf kommunaler Ebene wird von demokratisch gewählten, ehrenamtlich tätigen Kreisräten gestaltet. Der Vorsitz über den Landkreis und den Kreistag obliegt dem Landrat.

Die Kreisräte gehören unterschiedlichen Parteien an und kommen im Kreistag und in den einzelnen Ausschüssen zusammen, um über Aufgaben zu entscheiden, die von überörtlicher kommunaler Bedeutung sind. Das betrifft Bereiche, deren Umsetzung die Verwaltungs- und Finanzkraft der kreisangehörigen Kommunen übersteigt. Dies wäre zum Beispiel der Bau von Kreisstraßen, die Bereitstellung des öffentlichen Nahverkehrs, die Gesundheitsversorgung, Beratungsstellen oder die Versorgung mit berufsbildenden oder weiterführenden Schulen. Hier unterscheidet man zugleich in Pflichtaufgaben und in freiwillige Leistungen.

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