Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz ist im Landratsamt für die staatlichen Veterinäraufgaben und die Lebensmittelüberwachung zuständig. Zu den Veterinäraufgaben gehören im Wesentlichen die Bereiche Tiergesundheit, Tierschutz, Tierarzneimittel und tierische Nebenprodukte. Daneben ist der Fachbereich für die Futtermittelprobenahme im Landkreis zuständig. Die amtliche Lebensmittelüberwachung überwacht die rechtlichen Vorgaben zum Schutz der Verbraucher in Lebensmittelunternehmen. Eine detaillierte Übersicht über die Leistungen des Fachbereichs finden Sie unter Bürgerservice.

Erlass einer tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Geflügelpest.

Im gesamten Freistaat Bayern wurden die behördlichen Maßnahmen zur Geflügelpest-Prävention ausgedehnt. Hierzu wurden von den bayerischen Kreisverwaltungsbehörden im November 2022 Allgemeinverfügungen erlassen, wonach alle Geflügelhalter diverse Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten haben. Des Weiteren wurden Geflügelausstellungen und –märkte etc. verboten und es gilt ein Fütterungsverbot von Wildvögeln.

Anlass für die Allgemeinverfügungen ist das anhaltend schwere und weiterhin hochdynamische Geflügelpest-Geschehen in Europa, das sich auch insbesondere in Norddeutschland immer weiter ausbreitet und inzwischen auch Bayern erreicht hat.

Informationen zur aktuellen Seuchenlage und Bekämpfung der Geflügelpest in Bayern finden Sie auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landratsamtes Günzburg zum Schutz vor der Geflügelpest gilt mit Wirkung vom 26.11.2022.

Mit Wirkung zum 05.08.2023 konnte das Verbot von Geflügelausstellungen, Märkten und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, wieder aufgehoben werden. Wir verweisen hierzu auf die Allgemeinverfügung vom 02.08.2023 und die dort enthaltenen Hinweise.

Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landratsamtes Günzburg zum Schutz vor der Geflügelpest vom 21.10.2022 (Unterbindung des überregionalen Handels mit Geflügel im Reisegewerbe) gilt weiterhin fort.

Weitere Hinweise:

Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen in Deutschland ist bislang nicht bekannt geworden. Dennoch sollten tote Vögel nicht angefasst und entsprechende Funde den lokalen Behörden gemeldet werden. Hunde sind von Kadaver fernzuhalten.

Halterinnen und Halter von Geflügel in Bayern sind zur Meldung ihres Tierbestandes sowohl beim örtlich zuständigen Veterinäramt als auch bei der Bayerischen Tierseuchenkasse verpflichtet.

Weitere aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Bayern sind auf der Website des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit abrufbar.

Ein Merkblatt mit Sicherheitsmaßnahmen zur Geflügelpest in Bayern ist ebenfalls auf der Website des Bayerischen Landesamtes abrufbar.

Die amtliche Lebensmittelüberwachung führt regelmäßig Kontrollen in den Betrieben durch. Dabei wird die Einhaltung von Bestimmungen einer Fülle von Rechtsvorschriften geprüft.

U.a. werden Einzelhandelsgeschäfte, Supermärkte, Gaststätten, Kantinen regelmäßig von der Lebensmittelüberwachung auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüft. Das Augenmerk richtet sich dabei auf die Betriebs-, Produktions- und Personalhygiene. Es werden aber auch Bestimmungen des Gaststättenrechts, der Preisangabenverordnung, der Allergen-Kennzeichnung und andere Spezialvorschriften des Lebensmittelrechts geprüft.

Regelmäßig werden auch Warenproben im Rahmen dieser Kontrollen gezogen, die am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit untersucht werden.

LANDRATSAMT GÜNZBURG

 Allgemeinverfügung zur Ausnahmegenehmigung für den Bezug von Schleppwild durch Jagdausübungsberechtigte zur Ausbildung von Jagdhunden im Landkreis Günzburg.

 Das Landratsamt Günzburg erlässt aufgrund von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte i. V. mit Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Für die Jagdausübungsberechtigen des Landkreisgebiets Günzburg wird der Bezug von Schleppwild von einem Unternehmer zur Ausbildung von Jagdhunden allgemein zugelassen.
  2. Gleichzeitig werden die Jagdausübungsberechtigten hinsichtlich der Nr. 1 von der Informationspflicht des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Hinblick auf die Registrierung freigestellt.
  3. Die Zulassung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:

    a) Es dürfen nur folgende Materialien verwendet werden:
    – Wild oder
    – Material der Kategorie 3 nach Artikel 10 Buchstabe a, b, c und m VO (EG) 1069/2009 (z.B. Hauskaninchen oder Hausgeflügel).

    b) Der Einsatz der unter Buchstabe a) genannten Materialien darf lediglich der Ausbildung von Jagdhunden dienen.

    c) Eine Verwendung des Schleppwilds, auch eine nachfolgende, zu anderen Zwecken ist verboten und deshalb zu unterlassen.

    d) Nach der Verwendung sind die Materialien sicher zu beseitigen, d.h. in Übereinstimmung mit der VO (EG) 1069/2009.

  4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie wird damit wirksam.
  5. Kosten werden nicht erhoben.

Begründung:

I.

Der Bezug von Schleppwild von Unternehmern (i.d.R. Schleppwildhändler) durch Jagdausübungsberechtigte für die Ausbildung von Jagdhunden unterliegt den Regelungen über Tierische Neben- und Folgeprodukte. Hierfür können Ausnahmegenehmigungen nach Art. 17 VO (EG) Nr. 1069/2009 zu Bildungszwecken ausgestellt werden. Da es sich hierbei nicht um Einzelfälle handelt und um dieses Verfahren zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, sollen diese Ausnahmeregelungen künftig als Allgemeinverfügung landkreisweit gelten.

II.

Das Landratsamt Günzburg ist gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, Art. 2 Abs. Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Art. 12 des Gesundheitlichen Verbraucherschutz- und Veterinärwesengesetzes (GVVG) i. V. mit dem § 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig.

Begründung zu Nr. 1

Nach Art. 17 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde abweichend von den Artikeln 12, 13 und 14 die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte u. a. zu Bildungs- und Forschungszwecken unter Bedingungen zulassen, die die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.

Zu diesen Bedingungen zählen insbesondere:

  • das Verbot einer nachfolgenden Verwendung der tierischen Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte zu anderen Zwecken und
  • die Verpflichtung, die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte sicher zu beseitigen

Um tierische Nebenprodukte handelt es sich auch, wenn Lebensmittel erworben werden mit dem Ziel, diese zu Bildungszwecken zu handhaben, d.h. sie unwiderruflich von der Lebensmittelkette auszuschließen (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 1069/2009). Das Zulassen nach Art. 17 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1069/2009 kann mittels Allgemeinverfügung erfolgen.

Der Landkreis Günzburg macht von dieser Möglichkeit für den Bezug von Schleppwild durch Jäger und Jägerinnen zum Zweck der Ausbildung von Jagdhunden Gebrauch. Damit soll die Verwendung von Schleppwild zur Ausbildung von Jagdhunden entbürokratisiert und erleichtert werden.

Begründung zu Nr. 2

Grundsätzlich besteht gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine Informationspflicht hinsichtlich der Registrierung. Hiervon kann die zuständige Behörde gemäß Art. 20 Nr. 4 VO (EU) Nr. 142/2011 Unternehmer, im vorliegenden Fall die Jäger und Jägerinnen, die Proben zu Bildungszwecken handhaben, im Hinblick auf die Registrierung freistellen.

Die Freistellung kann mittels Allgemeinverfügung erfolgen. Der Landkreis Günzburg macht zur Vereinfachung des Verfahrens für den Bezug von Schleppwild für die Ausbildung von Jagdhunden hiervon Gebrauch.

 Begründung zu Nr. 3

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 3 dieses Bescheides beruhen auf Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG. Die Nebenbestimmungen sind fachlich erforderlich, um den gesetzmäßigen Umgang mit tierischen Nebenprodukten sicherzustellen und somit die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier zu gewährleisten. Durch die Einschränkung der erlaubten Materialien und des Verwendungszweckes soll das Risiko für eine Gefährdung der Tiergesundheit im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 begrenzt werden.

Begründung zu Nr. 4

Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Günzburg als bekannt gegeben gilt.

Begründung zu Nr. 5

Die Kostenfreiheit dieses Bescheides ergibt sich Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Kostengesetzes (KG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg erhoben werden.

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Schriftlich oder zur Niederschrift
    Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:
    Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
    Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
    Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

  2. Elektronisch

    Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg elektronisch erhoben werden. Die näheren Maßgaben der elektronischen Klageerhebung sind der Internetpräsenz der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Hinweis:

Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Team 302, während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag bis Mittwoch von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie am Donnerstag von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr und am Freitag von 07:30 bis 14 Uhr) eingesehen werden und ist auf der Internetseite des Landkreises Günzburg unter www.landkreis-guenzburg.de abrufbar.

Günzburg, 15.11.2024

Langer

Regierungsdirektor

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