Bauen und Bauleitplanung
Es gibt im Wesentlichen vier mögliche Verfahrenswege die einschlägig sein können
- die Verfahrensfreiheit (kleinere Vorhaben),
- die Genehmigungsfreistellung (im Geltungsbereich von Bebauungsplänen),
- das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (das heute meist angewandte Verfahren),
- das Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten (große und besondere Vorhaben wie z.B. Krankenhäuser, Versammlungsstätten und Schulen).
Welche Verfahrensart für Ihr Bauvorhaben anzuwenden ist, regelt die Bayerische Bauordnung (BayBO). Abhängig ist dies von der Art, Größe und Lage des Vorhabens. Im Vorfeld besteht die Möglichkeit einer gebührenpflichtigen Bauvoranfrage (Art. 71 BayBO).
Aufgrund der vielfältigen Problematik ist die Beauftragung von entsprechenden Fachleuten für die Planung und Durchführung Ihres Vorhabens in den meisten Fällen unabdingbar. Für Fragen zur Rechtsanwendung, Auslegung von Vorschriften stehen Ihnen zudem der Fachbereich Bauen und Wohnen und im Stadtgebiet der Großen Kreisstadt Günzburg das Stadtbauamt Günzburg gerne zur Verfügung, diese erbringen jedoch keine Planungsleistungen.
Weitere Informationen und Formulare erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sowie auf den Seiten des Bayernportals.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bauleitpläne werden von der jeweils zuständigen Gemeinde in eigener Verantwortung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung aufgestellt. Ansprechpartner in der Bauleitplanung ist die Gemeinde.
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan.
Das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne ist eingehend im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Die Öffentlichkeit und die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange sind am Aufstellungsverfahren zu beteiligen. Das Landratsamt Günzburg prüft im Aufstellungsverfahren, ob öffentliche Belange, wie beispielsweise des Wasserrechts, Naturschutzes oder des Immissionsschutzes, berührt werden und gibt zum Planungsvorhaben eine Stellungnahme ab. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander durch die Gemeinde gerecht abzuwägen.
Ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht.
Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne bedürfen der Genehmigung durch das Landratsamt Günzburg.
Die Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen ist immer genehmigungspflichtig. Bebauungspläne sind nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, wobei die Genehmigungspflicht auch insoweit wiederum entfällt, wenn der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan oder die Satzung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
Die geltenden Bauleitpläne können bei der Gemeinde eingesehen werden und stehen zusätzlich im Geoportal Bayern bereit.