Bauen und Bauleitplanung

In der Regel benötigen Sie für Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen eine Baugenehmigung.

Es gibt verfahrensfreie Vorhaben, welche in Art 57 BayBO aufgelistet sind. Diese Vorhaben dürfen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Die gesetzlichen Vorschriften für das Vorhaben müssen aber dennoch eingehalten werden (z.B. Abstandsflächen, Brandschutz).

Bitte klären Sie die Verfahrensfreiheit Ihres Vorhabens im Zweifel unbedingt vor Baubeginn/Nutzungsaufnahme mit uns ab, um die Notwendigkeit von Baueinstellungen, Nutzungsuntersagungen oder Rückbauanordnungen zu vermeiden.

Ist ein Genehmigungsverfahren erforderlich, gibt es verschiedene Verfahrenswege:

  • Die Genehmigungsfreistellung (im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, Art 58 BayBO)
  • Das Vereinfachte Genehmigungsverfahren (das für die meisten Vorhaben einschlägige Verfahren, Art 59 BayBO)
  • Das Genehmigungsverfahren für Sonderbauten (große und besondere Vorhaben mit höheren Sicherheitsanforderungen, z.B. Krankenhäuser, Versammlungsstätte, Schulen, Art 60 BayBO)

Es besteht auch die Möglichkeit einer Bauvoranfrage. Einfache Fragen, für deren Beantwortung keine oder nur wenige Unterlagen erforderlich sind, können Sie uns als informelle Anfrage stellen (z.B. die Frage, ob Ihr Baugrundstück im Innen- oder Außenbereich liegt). Bei größeren Bauvorhaben, können einzelne Fragen der Genehmigungsfähigkeit vorab im Rahmen eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids geklärt werden (Art 61 BayBO). Es müssen dann nur die Unterlagen in dem Umfang eingereicht werden, wie sie zur Beantwortung der Frage erforderlich sind (z.B. Frage nach der Lage im Baugrundstück, Frage nach der Grundfläche, Frage nach der Anzahl der Geschosse). Dieses Vorgehen kann vor Erstellung eines vollständigen Plansatzes zur Kosteneinsparung sinnvoll sein.

Weitere Informationen und alle Antragsformulare finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministerums für Wohnen, Bau und Verkehr sowie auf den Seiten des Bayernportals.

Bitte beachten Sie für den richtigen Adressaten Ihres Antrags die Zuständigkeitstabelle in den Downloads.

Möchten Sie die Verlängerung einer Baugenehmigung/eines Vorbescheids beantragen, benutzen Sie bitte nebenstehendes Formular (Verlängerungsantrag als Download).

Muss jeder Antrag beim Landratsamt eingereicht werden? Die Antwort finden Sie auf unserer Website unter Digitaler Bauantrag bei den “Häufig gestellte Fragen zum digitalen Bauantrag”.

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bauleitpläne werden von der jeweils zuständigen Gemeinde in eigener Verantwortung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung aufgestellt. Ansprechpartner in der Bauleitplanung ist die Gemeinde.

Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan.

Das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne ist eingehend im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Die Öffentlichkeit und die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange sind am Aufstellungsverfahren zu beteiligen. Das Landratsamt Günzburg prüft im Aufstellungsverfahren, ob öffentliche Belange, wie beispielsweise des Wasserrechts, Naturschutzes oder des Immissionsschutzes, berührt werden und gibt zum Planungsvorhaben eine Stellungnahme ab. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander durch die Gemeinde gerecht abzuwägen.

Ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht.

Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne bedürfen der Genehmigung durch das Landratsamt Günzburg.

Die Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen ist immer genehmigungspflichtig. Bebauungspläne sind nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, wobei die Genehmigungspflicht auch insoweit wiederum entfällt, wenn der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan oder die Satzung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

Die geltenden Bauleitpläne können bei der Gemeinde eingesehen werden und stehen zusätzlich im Geoportal Bayern bereit.

Ihre Ansprechpartner

Google Maps

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden

Direktkontakt