Staatliches Abfallrecht

Abfallvermeidung ist aktiver Umweltschutz und schont unsere natürlichen Ressourcen. Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung

Ausgehend von dieser Rangfolge soll diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Die Erzeugung und der Besitz von Abfällen verpflichten jeden zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Können Abfälle nicht verwertet werden, sind sie so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Um der Vielfalt an Themen in der Abfallwirtschaft gerecht zu werden, wurden neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zahlreiche weitere Rechtsvorschriften erlassen (z.B. Altfahrzeugverordnung, Gewerbeabfallverordnung, Verpackungsgesetz, etc.).

Im Landkreis Günzburg gibt es fünfzehn kommunale Kläranlagen. Etwa 25 % des dort bei der Behandlung von Abwasser anfallenden Klärschlamms wird im Landkreis Günzburg landwirtschaftlich verwertet, also auf Ackerflächen aufgebracht.

Hierbei sind die Vorgaben der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) sowie auch des Düngerechts, insbesondere der Düngemittelverordnung (DüMV), des Düngegesetzes (DüG) sowie der Düngeverordnung (DüV), zu beachten. Ansprechpartner für den Vollzug der AbfKlärV ist das Staatliche Abfallrecht beim Landratsamt Günzburg sowie für den Vollzug nach Düngerecht das Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten in Krumbach.

Am 02.10.2017 wurde die Neuordnung der Klärschlammverwertung im Bundesgesetzblatt 2017, I S. 3465, veröffentlicht. Die Klärschlammverordnung (AbfKlärV), 2017, ist damit ab dem 03.10.2017 in Kraft und löst die bisherige Klärschlammverordnung (AbfKlärV), 1992, ab.

Direktkontakt

Wo und wie entsorge ich pflanzliche Abfälle?

Oft stellt sich die Frage, wo und wie anfallende pflanzliche Abfälle ordnungsgemäß entsorgt bzw. verwertet werden können. Vielfach wird die Meinung vertreten, die Verbrennung solcher pflanzlichen Stoffe sei uneingeschränkt überall zulässig. Angesichts der Tatsache, dass bei jedem Feuer zusätzliches Co2 und weitere umweltbelastende Luftschadstoffe entstehen, ist ein Verbrennen pflanzlicher Stoffe nicht mehr zeitgemäß und muss grundsätzlich nach den heutigen Umweltstandards die letzte Alternative bleiben.

Straßenaufbruch und Recycling-Baustoffen beim Wegebau und in sonstigen technischen Bauwerken

Private Wald- und Wiesenwege ermöglichen und erleichtern eine forst- bzw. landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Um diese Wege auf Dauer gut befahrbar zu erhalten, müssen sie von Zeit zu Zeit instand gesetzt oder befestigt werden.

Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen geeigneten Baustoffen (Bauschutt/ Straßenaufbruch /Recyclingbaustoffe) dies möglich ist, hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, und Verbraucherschutz in einem Merkblatt (siehe Downloads) zusammengestellt. Es beinhaltet zudem Vorgehensweisen und Randbedingungen, bei deren strikter Einhaltung kostenpflichtige Rückbauverpflichtungen oder gar Bußgeld- und Strafverfahren vermieden werden. Gilt es doch durch eine zulässige Verwendung von schadstoffunbelastetem Bauschutt einer Schädigung des Ökosystems vorzubeugen. Ein Schadstoffeintrag in Boden und Grundwasser ist vermeidbar und liegt sicher auch in Ihrem  Interesse.

Wenden Sie sich deshalb unbedingt frühzeitig an den Fachbereich Umweltschutz (s. weitere Informationen und Direktkontakt). Das Anzeigeformular zur beabsichtigten Verwertung finden Sie unter Downloads.

Die Verwertung in sonstigen technischen Bauwerken (z.B. Untergrundbefestigungen, Lagerplätze) ist ebenfalls mit diesem Formular anzuzeigen.

“Häufigste Fragen und Antworten” haben wir für Sie unter Downloads zusammengestellt.
Zögern Sie nicht, uns bei weiteren Fragen zu kontaktieren!

Seit Januar 2023 gelten neue gesetzliche Vorgaben um die Einwegverpackungen aus Kunststoff für Essen und Getränke zum Mitnehmen zu reduzieren. Gem. § 33 ff. Verpackungsgesetz gibt es nun die Mehrwegangebotspflicht.

Diese neue Pflicht betrifft alle Anbieter und Anbieterinnen von Essen und Getränken zum Mitnehmen und im Rahmen von Lieferdiensten. Betroffen sind somit nicht nur klassische Gastronomiebetriebe und Lieferdienste, sondern alle Betriebe die Essen/Getränke in Einwegkunststoffverpackungen befüllen, wie z.B. Bäckereien, Metzgereien, Feinkostläden, Supermärke mit Frischetheke, Automatenbetreiber, Kinos u. ä.

Anbieter und Anbieterinnen von Essen und Getränken zum Mitnehmen müssen zusätzlich zur Einwegverpackung aus Kunststoff oder mit einem Kunststoffanteil eine Verpackung anbieten, die mehrfach genutzt werden kann. Das Gesetz definiert Einwegkunststofflebensmittelverpackungen als Behältnisse mit oder ohne Deckel, die teilweise oder komplett aus Kunststoff bestehen und mit denen Speisen zum Mitnehmen verpackt werden, die – meist direkt aus der Verpackung – verzehrt werden. Auch wenn eine Verpackung nur mit Kunststoff beschichtet ist, zählt diese zu den Einwegkunststoffverpackungen. Irrelevant ist ebenfalls, ob es sich um sogenanntes Bioplastik handelt.

Ein Sonderfall sind Einwegbecher: Für Einwegbecher muss immer eine Mehrweg-Alternative angeboten werden, auch wenn sie keinen Kunststoff enthalten.

Kleinere Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 m² und bis zu 5 Beschäftigte sind von der Mehrwegangebotspflicht ausgenommen, sie müssen aber auf Wunsch mitgebrachte, kundeneigene Gefäße befüllen. Kleine Unternehmen haben somit die Wahl, ob sie kundeneigene Mehrwegbehältnisse befüllen oder ob sie ihre Waren in eigenen Mehrwegverpackungen anbieten. Beim Verkauf in öffentlich zugänglichen Automaten gilt dieselbe Regelung wie für kleinere Betriebe: hier muss die Möglichkeit geschaffen werden die mitgebrachten Behältnisse der Kunden zu befüllen. Welche Maßnahmen die Anbieterinnen und der Anbieter genau treffen müssen, damit das Abfüllen aus lebensmittelrechtlicher Sicht hygienisch unbedenklich ist (wie z.B. Verkaufstresen als Hygienebarriere, Abfüllung ohne Berührung möglich, Spülmöglichkeiten vorhanden, etc.) hängen u.a. von der Produktart, vom Betriebsablauf und den individuellen räumlichen Gegebenheiten ab, Hilfestellungen zum hygienischen Befüllen von kundeneigenen Behältnissen finden Sie auf der Website des Lebensmittelverbandes Deutschland.

Mehrwegbehältnisse dürfen nicht „zu schlechteren Bedingungen“ angeboten werden. Die Behältnisse müssen also hinsichtlich Größe und Volumen den Einwegverpackungen vergleichbar sein. Die Rückgabe des Mehrweggeschirrs kann über ein Pfand organisiert werden, hierbei muss das Pfand in der Höhe angemessen sein und darf nicht abschreckend wirken. Weiterhin dürfen für Einwegkunststoffverpackungen auch keine Anreize gegenüber Mehrwegverpackungen geschaffen werden (Treuepunktekarte etc.).

Betriebe haben in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder Schilder, die Kunden auf die Möglichkeit der Mehrwegalternative hinzuweisen; sinnvoll ist es, die Kunden auch auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen. Die Anbringung muss in der Nähe der Verkaufsstelle erfolgen, also an dem Ort, an dem die Speisen- und/oder Getränkeauswahl angeboten oder die Bestellung zum Mitnehmen aufgegeben wird.

Wie soll die Umsetzung konkret aussehen und was ist hierbei zu beachten? Hierzu finden Sie unter Links ein Infoblatt sowie FAQs zur Mehrwegangebotspflicht.