Staatliches Abfallrecht
Abfallvermeidung ist aktiver Umweltschutz und schont unsere natürlichen Ressourcen. Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
- Vermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling
- sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
- Beseitigung
Ausgehend von dieser Rangfolge soll diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Die Erzeugung und der Besitz von Abfällen verpflichten jeden zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Können Abfälle nicht verwertet werden, sind sie so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Um der Vielfalt an Themen in der Abfallwirtschaft gerecht zu werden, wurden neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zahlreiche weitere Rechtsvorschriften erlassen (z.B. Altfahrzeugverordnung, Gewerbeabfallverordnung, Verpackungsgesetz, etc.).
Im Landkreis Günzburg gibt es fünfzehn kommunale Kläranlagen. Etwa 25 % des dort bei der Behandlung von Abwasser anfallenden Klärschlamms wird im Landkreis Günzburg landwirtschaftlich verwertet, also auf Ackerflächen aufgebracht.
Hierbei sind die Vorgaben der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) sowie auch des Düngerechts, insbesondere der Düngemittelverordnung (DüMV), des Düngegesetzes (DüG) sowie der Düngeverordnung (DüV), zu beachten. Ansprechpartner für den Vollzug der AbfKlärV ist das Staatliche Abfallrecht beim Landratsamt Günzburg sowie für den Vollzug nach Düngerecht das Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten in Krumbach.
Am 02.10.2017 wurde die Neuordnung der Klärschlammverwertung im Bundesgesetzblatt 2017, I S. 3465, veröffentlicht. Die Klärschlammverordnung (AbfKlärV), 2017, ist damit ab dem 03.10.2017 in Kraft und löst die bisherige Klärschlammverordnung (AbfKlärV), 1992, ab.
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Wo und wie entsorge ich pflanzliche Abfälle?
Oft stellt sich die Frage, wo und wie anfallende pflanzliche Abfälle ordnungsgemäß entsorgt bzw. verwertet werden können. Vielfach wird die Meinung vertreten, die Verbrennung solcher pflanzlichen Stoffe sei uneingeschränkt überall zulässig. Angesichts der Tatsache, dass bei jedem Feuer zusätzliches Co2 und weitere umweltbelastende Luftschadstoffe entstehen, ist ein Verbrennen pflanzlicher Stoffe nicht mehr zeitgemäß und muss grundsätzlich nach den heutigen Umweltstandards die letzte Alternative bleiben.
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Straßenaufbruch und Recycling-Baustoffen beim Wegebau und in sonstigen technischen Bauwerken
Private Wald- und Wiesenwege ermöglichen und erleichtern eine forst- bzw. landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Um diese Wege auf Dauer gut befahrbar zu erhalten, müssen sie von Zeit zu Zeit instand gesetzt oder befestigt werden.
Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen geeigneten Baustoffen (Bauschutt/ Straßenaufbruch /Recyclingbaustoffe) dies möglich ist, hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, und Verbraucherschutz in einem Merkblatt (siehe Downloads) zusammengestellt. Es beinhaltet zudem Vorgehensweisen und Randbedingungen, bei deren strikter Einhaltung kostenpflichtige Rückbauverpflichtungen oder gar Bußgeld- und Strafverfahren vermieden werden. Gilt es doch durch eine zulässige Verwendung von schadstoffunbelastetem Bauschutt einer Schädigung des Ökosystems vorzubeugen. Ein Schadstoffeintrag in Boden und Grundwasser ist vermeidbar und liegt sicher auch in Ihrem Interesse.
Wenden Sie sich deshalb unbedingt frühzeitig an den Fachbereich Umweltschutz (s. weitere Informationen und Direktkontakt). Das Anzeigeformular zur beabsichtigten Verwertung finden Sie unter Downloads.
Die Verwertung in sonstigen technischen Bauwerken (z.B. Untergrundbefestigungen, Lagerplätze) ist ebenfalls mit diesem Formular anzuzeigen.
“Häufigste Fragen und Antworten” haben wir für Sie unter Downloads zusammengestellt.
Zögern Sie nicht, uns bei weiteren Fragen zu kontaktieren!