Immissionsschutz

Das Ziel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Grundlagen des rechtlichen Vollzuges sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine Durchführungsverordnungen (BImSchV’s) sowie ergänzend das Bayerische Immissionsschutzgesetz mit den landesrechtlichen Bestimmungen.

Umwelteinwirkungen beispielsweise in Form von Luftverunreinigungen, Lärm oder Strahlen sind wir eigentlich an jedem Ort der Welt mehr oder weniger stark ausgesetzt.
Das kann Ihr Nachbar sein, der am Vatertag seinen neuen Rasentraktor ausprobiert.
Das kann das Ozonloch sein, das wir alle gemeinsam “klein kriegen” sollten.
Das kann der “Elektrosmog” sein, der in der Bevölkerung Befürchtungen und Ängste verursacht.
Das kann Ihr neuer Kaminofen sein, den Sie sich aus Kostengründen angeschafft haben, aber beim “Zündeln” noch Fehler machen.
Das können aber auch Gewerbebetriebe und Industrieanlagen sein.

Mit Hilfe der Bestimmungen des Immissionsschutzes sollen Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vorschädlichen Umwelteinwirkungen geschützt und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorgebeugt werden.

Messinstitute können Umwelteinwirkungen unterschiedlichster Art feststellen und bewerten. Betreiber von Industrieanlagen, Gewerbebetrieben etc. finden eine Auswahl der anerkannten Büros und Labore hier. Aber auch weitere Infos zu den Themen Lärmschutz, Luftreinhaltung und Strahlung finden Sie unter Links und Downloads.

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Die Industrieemissions-Richtlinie ist eine Richtlinie der Europäischen Union mit Regelungen zu Genehmigung, Betrieb, Stilllegung und Überwachung von Industrieanlagen. Das Ziel der Richtlinie liegt in der Vermeidung bzw. größtmöglichen Verminderung von Umweltverschmutzungen durch Industrieanlagen. Zu diesem Zweck müssen die Industrieanlagen “beste verfügbare Techniken” (BVT, engl. BREF) anwenden.

Welche Anlagen unter diese Regelungen fallen ist im Anhang 1 der Richtlinie festgesetzt.
So z. B. Abfallrecyclinganlagen, Oberflächenbehandlungsanlagen, Anlagen zur Herstellung chemischer Erzeugnisse.

Auf der Grundlage des Überwachungsplanes der Regierung von Schwaben (s. Links) wurde für die vom Landratsamt Günzburg zu überwachenden IE-Anlagen ein Überwachungsprogramm (s. Downloads) aufgestellt. Die betreffenden Anlagen sind in der Zusammenstellung IE-Anlagen – Überwachung durch das Landratsamt Günzburg (s. Downloads) gelistet.

Genehmigungsbescheide und Überwachungsberichte finden Sie hier.

Nach § 10 Abs. 8a BImSchG sind bei Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie die Genehmigungsbescheide (auch Änderungsbescheide) sowie die Bezeichnung des für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet bekannt zu machen. Dies gilt für Bescheide seit dem 07. Januar 2013, jedoch nicht für bereits früher ergangene Genehmigungen.

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Verordnung für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- & Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 1 MW

Die Anforderungen an diese Anlagen sind bislang in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt. Die Anforderungen sind nun in einer einzigen Verordnung (44. BImSchV) zusammengefasst worden und an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst worden.
Am 19.06.2019 wurde diese neue Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 20.06.2019 in Kraft.

Die 44. BImSchV gilt für folgende Anlagen:

  1. Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden
  2. Genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
  3. gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007) geändert worden ist, fällt.

Unter § 1 Abs. 2 der Verordnung sind Anlagen aufgelistet, für die die 44. BImSchV nicht gilt.

Genannte bestehende und neue Anlagen sind unter Vorlage von bestimmten Unterlagen (§ 6 der Verordnung in Verbindung mit Anhang 1) beim Landratsamt Günzburg anzuzeigen.
Das Registrierungsformular dazu finden Sie unter Downloads.

Gemäß § 36 Abs. 1 der 44. BImSchV hat die zuständige Behörde ein Register mit Informationen über jede zu registrierenden Anlage zu führen und nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich zu machen, unter anderem auch über das Internet.

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Angesichts einer möglichen Gasmangellage in der kommenden Heizperiode können im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister stillgelegte, noch nicht abgebaute, private Holzfeuerungen vorübergehend wieder in Betrieb genommen werden, wenn dadurch vorhandene Gasheizungen ganz oder teilweise ersetzt werden.

In Form einer Allgemeinverfügung (gültig vom 01.09.2022 bis 31.08.2023) wurde diese Wiederinbetriebnahme unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Diese Allgemeinverfügung kann unter Downloads eingesehen werden.

Mit dem Betrieb der Anlage darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber die Aufnahme des Betriebs unter Vorlage von unterschriebenen Formularen angezeigt hat oder aktuell anzeigt. Die Formulare können unter Downloads heruntergeladen werden.

Nähere Auskünfte können über den Fachbereich Immissionsschutz im Landratsamt Günzburg (Telefon: 08221/95-347) eingeholt werden.

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Holz wird schon seit jeher von Menschen als Brennstoff genutzt. Richtig verwendet trägt jeder dazu bei, dass der Kaminofen oder der Holzkessel für behagliche Wärme sorgt und dabei die Umwelt nicht allzu sehr belastet. Die Nachbarn und die Umwelt sind dankbar dafür!

Die wichtigste rechtliche Vorschrift für kleine und mittlere Feuerungsanlagen ist die 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (1. BImSchV). Sie enthält unter anderem auch Regelungen für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Holzfeuerungsanlagen (Zentralheizungen, Kaminöfen etc.) in Privathaushalten. Dabei werden nicht nur die zugelassene Brennstoffqualität, sondern auch die einzuhaltenden Grenzwerte hinsichtlich der Schadstoffemissionen und der Abgasverluste festgesetzt, die der Schornsteinfeger kontrolliert.

Ein mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz gehört ebenso wenig in den Ofen bzw. in die Heizung wie imprägnierte Paletten, Papier, Kunststoff und sonstiger Abfall. Nur naturbelassenes Holz kann schadstofffrei verbrennen.

Damit das Holz sauber, emissionsarm und effizient verbrennt, sind gewisse Grundregeln beim Anheizen und Nachlegen zu beachten.

Der Einzelne leistet zwar mit der Verbrennung von Holz an Stelle von fossilen Energieträgern einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz, gleichzeitig verursachen aber gerade diese Feuerungsanlagen bei schlechter Wartung und unsachgemäßem Betrieb eine Vielzahl von Luftschadstoffen (z.B. Feinstaub). Zudem sind sie aufgrund von Rauch- und Geruchsentwicklungen oftmals Anlass für Nachbarschaftsbeschwerden. Bei entsprechender Wetterlage ist das Auftreten von vorübergehenden Rauchfahnen, insbesondere während der Anheizphase durchaus möglich und muss hingenommen werden, da diese zumutbaren Belästigungen nur von kurzer Dauer sind.

Umweltfreundlich Heizen – der richtige Brennstoff und die richtige Bedienung machen’s möglich!

Wertvolle Tipps zur umweltfreundlichen Bedienung halten die Broschüren unter “Downloads” für Sie bereit.

Weitere Infos rund ums Heizen finden Sie unter “Links”.