Tierschutz; Anordnung
Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müssen Kreisverwaltungsbehörden Maßnahmen ergreifen und ggf. Anordnungen erlassen.
Beschreibung
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anordnen, dass
- der Halter erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG umsetzt,
- Tiere dem Halter fortgenommen und bis zur Verbesserung der Haltungsbedingungen auf dessen Kosten anderweitig untergebracht werden,
- Tiere veräußert werden,
- Tiere auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden,
- keine Tiere oder keine Tiere einer bestimmten Art mehr gehalten oder betreut werden dürfen,
das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig gemacht wird, - Tierversuche eingestellt werden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwandte Themen
Landratsamt Günzburg - Fachbereich 34 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Hausanschrift
An der Kapuzinermauer 1
89312 Günzburg
89312 Günzburg
Postanschrift
Postfach 200157
89308 Günzburg
89308 Günzburg
Kontakt
Telefon: +49 8221 95-723
Telefax: +49 8221 95-710