Hochwasser im Landkreis Günzburg

Staatliche Finanzhilfen

Die Bayerische Staatsregierung stellt zur Linderung der akuten Notlage und zur Beseitigung der entstandenen Schäden durch die Unwetterereignisse, die im Zeitraum vom 31. Mai 2024 bis einschließlich 11. Juni 2024 entstanden sind, neben den staatlichen Soforthilfen, die sich an Privathaushalte, Unternehmen, Angehörige Freier Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft wenden, auch Notstandsbeihilfen aus dem „Härtefonds Finanzhilfen“ zur Verfügung.

Mit den Finanzhilfen nach dieser Richtlinie unterstützt der Freistaat Geschädigte, die durch eine Naturkatastrophe im Sinne der Richtlinie in eine existenzbedrohende Situation gekommen sind. Die Zuwendungen sind keine Schadensersatzleistung, sondern sollen sicherstellen, dass Betroffene durch die Naturkatastrophe nicht in ihrer Existenz gefährdet sind. Demnach kommt es bei der Bemessung der Höhe der Zuwendungen in erster Linie darauf an, welche Unterstützung der Betroffene unter Berücksichtigung seiner eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit in der eingetretenen Notlage zur Sicherung seiner Existenz benötigt und zwar unabhängig vom Vorliegen eines Versicherungsschutzes. Es ist nicht Ziel der Notstandsbeihilfe, entstandene Schäden vollumfänglich auszugleichen.

Zuwendungsempfänger

Staatliche Finanzhilfen können gewährt werden an

  • natürlichen Personen und Privathaushalten,
  • Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei oder die Forstwirtschaft umfasst, sowie
  • Vereinen, Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder sozialen Einrichtungen,

sofern sich die Betriebsstätte, der Sitz, der Verwaltungssitz, die Geschäftsstelle oder die Hauptwohnung im Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Antragstellung im Freistaat Bayern befindet. Anträge können hierfür bis spätestens 30. Juni 2025 beim Landratsamt Günzburg eingereicht werden. Die ursprüngliche Fristsetzung zum 31. Oktober 2024 wurde vom Bayerischen Staatsministerium verlängert.

Auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen Freier Berufe mit bis zu 500 Mitarbeitern können Finanzhilfen gewährt werden. Hierfür sind die jedoch die Regierungen und nicht die Landratsämter zuständig.

Bestehen einer Notlage

Zuwendungen können nur Geschädigte erhalten, die unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sind, die sie aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht bewältigen können, und die dadurch in ihrer Existenz gefährdet sind.

Von einer außergewöhnlichen Notlage ist auszugehen, wenn die Gesamtverhältnisse des Antragstellers und die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, die existenzbedrohenden Schäden in absehbarer Zeit durch den Einsatz eigener Mittel, durch Eigenleistungen, durch sonstige Hilfen (einschließlich steuerlicher Hilfen) oder durch Aufnahme eines Darlehens selbst zu beheben.

Zur Beurteilung der Existenzbedrohung sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu werten. Maßgebend sind das Vermögen und das Einkommen der zu einem Haushalt gehörenden Personen. Der Antragsteller hat dazu seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen offenzulegen, in etwa durch

  • geeignete Nachweise über das Einkommen (u.a. aktueller Jahressteuerbescheid, aktuelle Lohnbescheinigung, Rentenbescheid)
  • Aufstellung über Vermögenswerte (u.a. Aufstellung über Vermögenswerte der Bank)
  • Kreditverträge oder
  • Bescheinigung der Bank, dass kein Darlehen zu erlagen ist

Nachrangigkeit der Finanzhilfen

Der Betroffene hat die Schäden vorrangig durch Eigenleistung zu beheben. Welche Eigenleistungen dem Geschädigten zuzumuten sind, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Geschädigten entschieden werden. Aufräumarbeiten sind in der Regel zumutbar.

Der Geschädigte hat anderweitig zur Verfügung stehende Mittel vorrangig auszuschöpfen, wie zum Beispiel Verwandten- und Nachbarschaftshilfen, Versicherungsleistungen, andere öffentliche Hilfen u.a. aus anderen Förderprogrammen, Schadenersatzansprüche und steuerliche Vorteile.

Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber dem Landratsamt alle auf Grund des Schadereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter und etwaige Versicherungszahlungen sowie Spenden offenzulegen. Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt diese Angaben bei der Berechnung der Zuwendung.

Förderfähige Ausgaben

Förderfähig sind nur solche Ausgaben, die aus Schäden resultieren, die unmittelbar auf Naturkatastrophen zurückzuführen sind und deren Behebung notwendig und unaufschiebbar ist.

Bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben sind in der Regel nur die notwendigen Reparaturkosten des beschädigten Wirtschaftsguts oder die Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten eines vergleichbaren Wirtschaftsguts einzubeziehen, soweit die vernichteten oder beschädigten Vermögensgegenstände zur Fortführung des Betriebs, Unternehmens, des Vereins, der Wohnungsbaugesellschaft, der Genossenschaft, der sozialen Einrichtung, des Gebäudes, der baulichen Anlage oder des privaten Haushalts unentbehrlich sind.

Im Fall von vernichtetem Hausrat sind die für eine Grundausstattung erforderlichen Ausgaben zum Beispiel für Möbel, Bekleidungs- und Wäschestücke, hauswirtschaftliche Geräte und Geräte der Unterhaltungs- und Gebrauchselektronik förderfähig. Beim Hausrat werden grundsätzlich pauschalierte Leistungen gewährt.

Bei Schäden an Gebäuden und Räumen, insbesondere an Wänden und Fußböden, sind nur die Ausgaben förderfähig, die erforderlich sind, um die Gebäude oder Räume wieder benutzbar zu machen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an haertefall@landkreis-guenzburg.de.

 Antrag auf Gewährung von Notstandsbeihilfen und/oder Staatsbürgschaften aus dem „Härtefonds Finanzhilfen“