Ambulante Pflege
Seit der Einführung der Pflegeversicherung 1995 gilt der Grundsatz “ambulant vor stationär”.
§ 3 SGB XI Vorrang der häuslichen Pflege
Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.
Zudem möchten die meisten Menschen auch bei Eintreten einer Pflegebedürftigkeit im eigenen Haushalt wohnen bleiben. Maßnahmen der Ambulantisierung ermöglichen dies. In der gewohnten Umgebung fällt es vielen Menschen leichter, selbstbestimmt leben zu können und an der Gesellschaft teilzuhaben.
Voraussetzungen:
Um Pflegeleistungen von der Pflegekasse in Anspruch zu nehmen, muss als erstes ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse gestellt werden. Pflegebedürftigkeit muss seit mindestens 6 Monaten vorliegen. Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen ist.

Leistungen der Pflegekasse
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € monatlich steht allen pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden zu.
Durch den Entlastungsbetrag sollen die pflegenden Angehörigen etwas entlastet/unterstützt werden. Wenn keine Leistungen bezogen werden, spart sich der Betrag an und verfällt im darauffolgenden Jahr bis zum 30.06.
Für folgende Leistungen kann der Entlastungsbetrag genutzt werden:
- Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und im Haushalt
- Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen
- Landesrechtlich anerkannte Nachbarschaftshilfen
- Leistungen der ambulanten Betreuungsdienste
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste (körperbezogene Leistungen nur bei PG 1)
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen der Tagespflege
Ein Antrag ist nicht erforderlich. In der Regel geht die Person mit Pflegebedarf in Vorkasse. Die Pflegekassse erstattet die Kosten dann rückwirkend. Alternativ kann durch eine Abtretungserklärung an den Betreuungs- oder Pflegedienst dieser direkt mit der Pflegekassse abrechnen.
Der Entlastungsbetrag kann ab Pflegegrad 2 durch den UMWANDLUNGSANSPRUCH erhöht werden. Wenn die Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst nicht oder nicht komplett in Anspruch genommen werden, können bis zu max. 40 % der Pflegesachleistungen für Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Hierfür muss kein Antrag gestellt werden.
Ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf Pflegegeld. Dies setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt (z.B. durch Angehörige oder Ehrenamtliche). Um die Qualität der Pflege zu sichern und die Pflegeperson fachlich zu unterstützen, finden regelmäßig Beratungsbesuche in der Häuslichkeit durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder auch durch freiberufliche Pflegeberater statt. Je nach Pflegegrad wird der Beratungseinsatz halbjährlich (Pflegegrad 2 und 3) bzw. vierteljährlich (Pflegegrad 4 unf 5) durchgeführt. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse.
| Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | – |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Bei Pflegesachleistungen (nach § 36 SGB XI) handelt es sich um die Dienstleistungen, die von den Mitarbeitern des ambulanten Pflegedienstes erbracht werden. Die Abrechnung erfolgt meist zwischen dem ambulanten Dienst und der Pflegekasse.
Die angebotenen Leistungen umfassen die Grundpflege, wie z.B. duschen, baden, Essen und Trinken anreichen, Inkontinenzversorgung und die hauswirtschaftliche Versorgung wie z.B. einkaufen, kochen und die Reinigung der Wohnung.
| Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | * |
| Pflegegrad 2 | 796 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.497 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.859 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.299 Euro |
* Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat einsetzen.
Sie können das Pflegegeld und die Pflegesachleistung miteinander kombinieren. Dann wird von Kombinationsleistung gesprochen. Damit ist gemeint, dass ein Teil der Pflege von einer nicht professionellen Pflegeperson z.B. einem Angehörigen und der andere Teil von einem ambulanten Dienst geleistet wird.
Nach der monatlichen Abrechnung des ambulanten Dienstes mit der Pflegekasse wird der offene Betrag prozentual als Pflegegeld ausgezahlt, falls die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft wurden.
Die medizinische Behandlungspflege umfasst alle Tätigkeiten, die nur auf ärztliche Verordnung hin von Pflegekräften aus der Gesundheits- und Altenpflege durchgeführt werden.
Darunter fallen Tätigkeiten wie z.B.:
- die Wundversorgung
- der Verbandswechsel
- die Medikamentenverabreichung
- das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe
- die Blutdruck- und Blutzuckermessung
- uvm.
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie erleichtern oder tragen dazu bei, die Beschwerden der pflegebedürftigen Person zu lindern oder ihr eine eigenständige Lebensführung zu ermöglichen.
Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie z.B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen oder Desinfektionsmittel übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Euro monatlich.
In der Regel muss die Erstattung nur einmal beantragt werden. Es gibt allerdings auch Kassen, die die Erstattung zeitlich befristen, z.B. für zwei Monate. Dann ist eine erneute Beantragung notwendig.
Für die Pflegehilfsmittel ist kein „Rezept“ des Arztes erforderlich.
Technische Hilfsmittel, wie z.B. Rollstühle, Pflegebetten, Badelifter oder Hebegeräte werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt. In manchen Fällen ist eine Zuzahlung erforderlich.
Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert ist, besteht die Möglichkeit der Verhinderungspflege. Der Pflegebedürftige kann so weiterhin zuhause versorgt werden. Die Leistung der Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, ist bei der Pflegekasse zu beantragen.
Voraussetzung ist, dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI besteht. Ab Pflegegrad 2 bis 5 kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Alternativ kann auch die Kurzzeitpflege genutzt werden.
Seit 01. Juli 2025 werden die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Der Jahresbetrag beläuft sich auf maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr (für max. 8 Wochen) und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.
Personen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in einem Haushalt leben, erhalten nicht den kompletten Jahresbetrag, sondern das Doppelte des Pflegegeldes (bisher 1,5-fach). Zusätzlich können, falls zutreffend, auch Fahrtkosten und Verdienstausfall bis zu dem maximalen Jahresbetrag erstattet werden.
Die Höhe der Leistungen im Überblick
| Pflegebedürftigkeit in Graden | Verhinderungspflege durch nahe Angehörige bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr | Verhinderungspflege durch Professionelle Kräfte bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | – | – |
| Pflegegrad 2 | 694 Euro (2-Faches von 347 Euro) | 1.685 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.685 Euro (2-Faches von 599 Euro) | 1.685 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.600 Euro (2-Faches von 800 Euro) | 1.685 Euro |
| Pflegegrad 5 | 1.980 Euro (2-Faches von 990 Euro) | 1.685 Euro |
Trotz des einheitlichen Budgets müssen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege weiterhin separat bei der Pflegekasse beantragt werden. Um einen Überblick darüber zu erhalten, wie viel Budget bereits in Anspruch genommen wurde, kann bei der Pflegekasse eine detaillierte Abrechnung angefordert werden.
Wer ausschließlich von einem Pflegedienst versorgt wird, hat keinen Anspruch auf Verhinderungspflege, weil niemand verhindert ist.
Definition:
Zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gehören sowohl Umbaumaßnahmen als auch fest verbaute technische Hilfen. Die Maßnahmen sind mit einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz verbunden. Sie tragen dazu bei, dass Menschen mit Pflegebedürftigkeit möglichst lange in Ihrem gewohnten häuslichen Umfeld verbleiben können.
Voraussetzungen:
Die Pflegekassen können unter bestimmten Voraussetzungen unterstützend finanzielle Zuschüsse von bis zu 4.180 Euro (wenn mehrere Pflegebedürftige zusammenwohnen bis zu 16.720 Euro) für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der pflegebedürftigen Person gewähren, z.B. für fest verbaute technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall:
- die häusliche Pflege überhaupt ermöglicht wird.
- eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegekraft verringert wird.
- die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft der pflegebedürftigen Person oder der Pflegekraft verhindert wird.
Der Antrag auf einen Zuschuss muss unbedingt vor Maßnahmenbeginn mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse gestellt werden.
Direktkontakt
Neue Wohnformen wie Pflegewohngemeinschaften, sogenannte Pflege-WGs bieten die Möglichkeit, zusammen mit anderen in derselben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben, erhalten zusätzlich einen pauschalen Wohngruppenzuschlag von 224 € monatlich.