Kurzzeitpflege, Tagespflege und Übergangspflege

Neben den bekannten Versorgungsformen der ambulanten und vollstationären Pflege, gibt es zusätzlich auch Einrichtungen, die eine zeitweise Betreuung und Pflege übernehmen können. Entweder durch eine Tagespflegeeinrichtung, damit pflegende Angehörige in der Woche Entlastung bekommen oder durch kurzzeitige Verhinderung durch Krankheit oder Erholungsurlaub in einer Kurzzeitpflege.

Die Kosten werden je nach Pflegegrad teilweise von der Pflegekasse übernommen.

Die Kurzzeitpflege soll Angehörigen ermöglichen, Urlaub zu machen oder sich bei Krankheit oder anderen Ausfallzeiten vertreten zu lassen. Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt soll die Kurzzeitpflege den Angehörigen zeitlich Raum geben, das häusliche Umfeld auf die kommende Situation vorzubereiten.

Pflegebedürftigkeit in Graden Leistungen (max. Leistungen)
Pflegegrad 1 *
Pflegegrad 2-5 Pro Kalenderjahr: 1.854 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen

* Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat einsetzten, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Seit 01. Juli 2025 werden die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Der Jahresbetrag beläuft sich auf maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr (für max. 8 Wochen) und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.
Trotz des einheitlichen Budgets müssen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege weiterhin separat bei der Pflegekasse beantragt werden. Um einen Überblick darüber zu erhalten, wie viel Budget bereits in Anspruch genommen wurde, kann bei der Pflegekasse eine detaillierte Abrechnung angefordert werden.

Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege sind vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen. Hierfür kann der Entlastungsbetrag von 131 Euro in Anspruch genommen werden, insofern dieser noch zur Verfügung steht.

Hinweis
Auf Anfrage bieten auch die im Landkreisgebiet ansässigen Senioren- und Pflegeheime Kurzzeitpflege an.

Unter der teilstationären Tages- und Nachtpflege versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.

Die Betreuten der Tagespflege wohnen weiterhin zu Hause, erhalten in der Tagespflegeeinrichtung Pflege, Versorgung und Betreuung. Dies bietet sich an, wenn ein Pflegeheim noch nicht in Frage kommt, die Pflege zuhause jedoch nicht mehr rund um die Uhr möglich ist.

Die Tagespflege wirkt der Vereinsamung alleinstehender Menschen entgegen und ermöglicht den Betreuungspersonen sich eine Auszeit zu nehmen oder ihrer Arbeit nachzugehen.

Das Angebot der Tagespflege kann an allen oder an ausgesuchten Wochen­tagen in Anspruch genommen werden.

Pflegebedürftigkeit in Graden Leistungen (max. Leistung pro Monat)
Pflegegrad 1 *
Pflegegrad 2 721 Euro
Pflegegrad 3 1.357 Euro
Pflegegrad 4 1.685 Euro
Pflegegrad 5 2.085 Euro

* Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat einsetzen.

Die Teilstationäre Versorgung umfasst die notwendige Beförderung des zu Betreuenden von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

Die Leistungen der Tagespflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung in der Tagespflege sind vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen. Hierfür kann der Entlastungsbetrag von 131 Euro in Anspruch genommen werden, insofern dieser noch zur Verfügung steht.

Die Übergangspflege ist ein neu geschaffenes Angebot. Die Übergangspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Versorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann.

Das kann zum Beispiel sein, wenn

  • häusliche Krankenpflege,
  • eine Reha-Behandlung,
  • Kurzzeitpflege oder

weitere Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Verhinderungspflege, Tagespflege oder andere) nicht verfügbar sind.

Betroffene können im Krankenhaus, in dem sie ihre Behandlung erhalten haben, für bis zu zehn Tage eine Übergangspflege in Anspruch nehmen (längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung).

Betroffene sollten frühzeitig mit dem Sozialdienst im Krankenhaus oder mit der Krankenkasse in Kontakt treten, um offene Fragen zur Übergangspflege zeitnah zu klären.

Bei der Beantragung zur Übergangspflege ist die Krankenkasse zuständig und nicht die Pflegekasse des Betroffenen!