Kommunalwahlen 2026

Am 8. März 2026 werden im Rahmen der allgemeinen Kommunalwahlen in Bayern auch im Landkreis Günzburg Landrat/Landrätin und Kreistag neu gewählt, insgesamt 60 Kreistagsmandate sind zu vergeben. Landrat/Landrätin und Kreistag werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt am 1. Mai 2026.

Hier können Sie die Stimmvergabe zur Kreistagswahl 2026 im Landkreis Günzburg testen.

Bei der Kommunalwahl am 8. März haben Sie viele Möglichkeiten, Ihre Stimmen zu vergeben. Um sich mit den Regeln der Stimmvergabe vertraut zu machen und typische Fehler zu vermeiden, können Sie mit unserem interaktiven Probestimmzettel für die Kreistagswahl den Wahlvorgang vorab unverbindlich testen. Per Mausklick können Sie Ihre 60 Stimmen auf die Kreistagskandidaten verteilen, verschiedene Varianten probieren und dabei die „Auszählung“ Ihrer Testdaten verfolgen; u.a. wird angezeigt, wie viele der insgesamt 60 Stimmen bereits vergeben wurden und ob die Stimmabgabe gültig ist. Der Probestimmzettel dient ausschließlich Ihrer Information und Vorbereitung auf den Wahlgang. Er hat keine Auswirkung auf die tatsächliche Wahl. Eine echte Stimmabgabe ist nicht möglich. Selbstverständlich werden keinerlei personenbezogene Daten gespeichert oder ausgewertet.

Welche Möglichkeiten der Stimmvergabe haben Sie?

  • Für die Wahl des Kreistags im Landkreis Günzburg hat jede wahlberechtigte Person 60 Stimmen.
  • Das bayerische Kommunalwahlrecht bietet die Möglichkeiten des Kumulierens und Panaschierens und der Listenwahl.
  • Kumulieren bedeutet, dass einzelnen bewerbenden Personen bis zu maximal drei Stimmen gegeben werden können (Stimmen häufeln).
  • Panaschieren ermöglicht es den Wählerinnen und Wählern, auch Kandidatinnen und Kandidaten auf verschiedenen Listen anzukreuzen und damit bewerbende Personen verschiedener Parteien und Wählergruppen zu wählen.
  • Eine vorgeschlagene Liste kann über das Listenkreuz auch als Ganzes angenommen werden (Listenwahl). Dadurch erhält jede sich bewerbende Person in der darin aufgeführten Reihenfolge eine Stimme. Es ist auch möglich, innerhalb der Liste einzelne Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.
  • Werden neben einem Listenkreuz auch Stimmen (einfach oder gehäufelt) an einzelne Kandidatinnen und Kandidaten dieses Wahlvorschlags sowie anderer Wahlvorschläge verteilt, so werden zunächst die einzeln vergebenen Stimmen gezählt und verbleibende Stimmen den nicht gekennzeichneten Bewerberinnen und Bewerbern der angekreuzten Liste in der dort aufgeführten Reihenfolge zugerechnet. Es ist ebenso möglich, die zu vergebenden Stimmen ohne Listenkreuz auf einzelne Bewerberinnen und Bewerber (einzeln oder gehäufelt, aus einer oder aus mehreren Listen) zu verteilen.
  • Die Kennzeichnung auf dem Stimmzettel muss eindeutig sein, damit Ihre Stimme als gültig gewertet werden kann.
  • Zulässig ist, die Stimmen durch Ankreuzen zu vergeben oder indem Sie die Anzahl der Stimmen, die Sie vergeben wollen, mit den Ziffern „1“, „2“ oder „3“ eintragen.

Der Stimmzettel wird insbesondere ungültig, wenn

  • nicht eindeutig erkennbar ist, für wen die Stimmen abgegeben werden,
  • die Gesamtstimmenzahl überschritten wird,
  • zusätzliche Bemerkungen oder Kennzeichnungen angebracht werden,
  • der Stimmzettel leer abgegeben wird. Namen nur zu streichen, reicht alleine nicht aus.

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