Erdaufschluss; Anzeige

Wer eine Bohrung durchführt, einen Brunnen baut oder andere Arbeiten durchführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, muss diese bei den Behörden anzeigen.

Beschreibung

Wer eine Bohrung durchführt, einen Brunnen baut oder andere Arbeiten durchführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, muss das bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigen.

Die Anzeigepflicht obliegt grundsätzlich dem Bauherrn. Beauftragt dieser ein Bohrunternehmen, so muss dieses die Kreisverwaltungsbehörde informieren.

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Anzeige dazu kann schriftlich oder je nach Kreisverwaltungsbehörde auch elektronisch erfolgen.

Die Prüfung der Anzeige erfolgt durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde ggf. unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes. Es wird hinsichtlich Einschränkungen des Erdaufschluss am vorgesehenen Standort geprüft oder ob das Verfahren eingestellt werden muss.

Weiterhin wird im Rahmen dieser Prüfung entschieden, ob über die Anzeige hinaus weitere Verfahren durchgeführt werden müssen, z. B. ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren.

Das entsprechende Ergebnis wird von der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt.

Hinweise

Neben der Anzeige nach Wasserhaushaltsgesetz/Bayerisches Wassergesetzb ei der Kreisverwaltungsbehörde sind sämtliche Erdaufschlüsse (Bohrungen, Brunnen etc.) zusätzlich beim Landesamt für Umwelt (LfU) anzuzeigen.

Die Anzeige beim LfU muss mindestens zwei Wochen vor Untersuchungsbeginn erfolgen. Das LfU bietet zur digitalen Anzeige eine Onlineanwendung an (siehe „Weiterführende Links“ und „Verwandte Leistungen“). Nach Abschluss der Arbeiten sind dem LfU sämtliche gewonnen Daten zu übermitteln.

Fristen

Die Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde muss mindestens 4 Wochen vor Beginn der Durchführung der Arbeiten erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Sollten Sie innerhalb von vier Wochen nach Ihrer Anzeige (mit vollständigen Unterlagen) bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde keine Rückmeldung erhalten haben, dürfen Sie mit den Arbeiten beginnen und fortfahren bis auf Grundwasser eingewirkt wird.

Kosten

Die Kosten sind abhängig von der Art und dem Zweck des Erdaufschlusses sowie dessen Dimensionierung.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

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Landratsamt Günzburg - Fachbereich 42 - Wasserrecht und Bodenschutz

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