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Pflegefamilie; Erhalt von Pflegegeld und Beihilfen

Lebt das Kind in einer Pflegefamilie, so hat das Jugendamt den notwendigen Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Dies erfolgt mit Zahlung eines Pflegegeldes.

Beschreibung

Pflegefamilien nehmen ein fremdes Kind, das aus unterschiedlichen Gründen nicht (mehr) von seinen Eltern selbst erzogen werden kann, für eine bestimmte Zeit oder Dauer in ihre Familie auf und betreuen und erziehen es.

Dies geschieht im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Vermittlung durch das Jugendamt.

Wenn das Jugendamt ein Kind an eine Pflegefamilie vermittelt, verpflichtet es sich zur Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes des Kindes durch Pflegegeld.

Das Pflegegeld ist nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt und setzt sich aus dem Betrag für den Lebensunterhalt des Kindes und den Kosten der Erziehung zusammen. Das Pflegegeld ist gedacht für Aufwendungen, die direkt für das Pflegekind zu leisten sind, also für Nahrung, Kleidung, Miete, Strom, Heizung, Schulmaterialien, Taschengeld, Spielzeug, Beiträge für Sportvereine usw. Die Kosten der Erziehung sind ein Beitrag als Anerkennung für die besondere Erziehungsleistung der Pflegepersonen.

Das Pflegegeld ist nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt. Die monatliche Pflegepauschale beträgt (laut Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags/Städtetags):

  • 923 EUR für die Altersstufe 0 bis vollendetes 6. Lebensjahr,
  • 1.041 EUR für die Altersstufe 7. bis vollendetes 12. Lebensjahr,
  • 1.197 EUR ab dem 13. Lebensjahr.

Befindet sich das Kind bei unterhaltspflichtigen Großeltern, kann der Pauschalbetrag gekürzt werden.

Die Minderjährigen und ihre Eltern werden entsprechend den Regelungen über Kostenbeiträge nach ihren Möglichkeiten an den Kosten beteiligt.

Neben dem monatlichen Pflegegeld besteht die Möglichkeit, einmalige Beihilfen oder Zuschüsse zu beantragen – beispielsweise für die Erstausstattung der Pflegefamilie, wichtige persönliche Anlässe (z. B. Taufe, Erstkommunion, Konfirmation) oder Urlaubs- und Ferienfahrten des Pflegekindes.

Das Pflegegeld umfasst auch einen Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegepersonen. Sie werden monatlich pauschal erstattet. Ihre Übernahme wird in einem schriftlichen Bescheid festgestellt. Bevor Pflegeeltern einen entsprechenden Versicherungsvertrag abschließen, sollten sie auf jeden Fall mit ihrem zuständigen Jugendamt sprechen.

Das Kindergeld für Pflegekinder wird nach den gesetzlichen Vorschriften auf die laufenden Leistungen angerechnet.

Voraussetzungen

Das Kind oder der Jugendliche lebt auf Grund einer Entscheidung des Jugendamtes als Pflegekind in einer Pflegefamilie.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie das Kind in Ihre Familie aufgenommen haben, erhalten Sie vom Jugendamt monatlich das pauschalierte Pflegegeld.

Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Die Unterhaltszahlungen werden geleistet, solange sich das Kind in Vollzeitpflege befindet.

Hinweise

Der Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Bayern e.V. ist ein Zusammenschluss von Pflegepersonen. Er berät und unterstützt diese in allen Fragen.

Fristen

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

Weiterführende Links

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Landratsamt Günzburg - Abteilung 5 - Jugend, Familie und Bildung

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