Vollzug der Wassergesetze

Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes Riedhausen (Landkreis Günzburg) in der Gemarkung Riedhausen zum Schutz der Fassungen 1 und 6 der öffentlichen Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Landeswasserversorgung Stuttgart

Zur Sicherung der Fassungen 1 und 6 öffentlichen Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Landeswasserversorgung Stuttgart wurde in der Gemarkung Riedhausen mit Verordnung des Landratsamtes Günzburg vom 18. September 1995 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Günzburg Nr. 38 vom 22. September 1995) ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

Die Landeswasserversorgung Stuttgart hat mit Schreiben vom 12. Juli 2023 die Neufestsetzung dieses Wasserschutzgebietes beantragt.

Der neuen Verordnung sollen die Vorschriften des derzeit gültigen amtlichen Musters zugrundegelegt werden. Außerdem sollen die Schutzgebietsgrenzen neu festgelegt werden. Der Schutzgebietsumgriff bleibt im Wesentlichen gleich. Allerdings fällt ein Teil der Grundstücke, die sich bisher in der engeren Schutzzone befunden haben, künftig nur noch in die weitere Schutzzone. Die bisherige Schutzgebietsverordnung wird mit Inkrafttreten der neuen Verordnung aufgehoben.

Der Entwurf der neugefassten Schutzgebietsverordnung liegt in der Zeit vom 15. April 2024 bis einschließlich 14. Mai 2024 bei der Stadt Günzburg, Schloßplatz 1, 89312 Günzburg, zur Einsichtnahme aus.

Etwaige Einwendungen sind bei der Stadt Günzburg, Schloßplatz1, 89312 Günzburg oder beim Landratsamt Günzburg, Fachbereich Wasserrecht und Bodenschutz (Krankenhausstraße 36) spätestens bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 BayVwVfG).

Falls aufgrund der Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt wird, wird dieser ortsüblich bekannt gegeben. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne diesen verhandelt werden.

Falls mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

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