Mahnung und Vollstreckung durch die Kommune; Informationen
Die Einnahmen der Kommunen sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.
Beschreibung
Gehen Einnahmen bzw. Einzahlungen nicht rechtzeitig ein und sind sie erfolglos angemahnt, so hat die Kasse unverzüglich die Vollstreckung einzuleiten oder zu veranlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einnahme bzw. Einzahlung öffentlich-rechtlicher (z. B. aus Abgaben) oder zivilrechtlicher Natur (z. B. Kaufpreis für die Veräußerung von Sachanlagen der Gemeinde) ist.
Rechtsgrundlagen
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Einziehung der Einnahmen
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Verfahren bei zwangsweiser Einziehung
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Überwachung der Erträge, Einzahlungen und Forderungen
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Verfahren bei zwangsweiser Einziehung
Verwandte Themen
Landratsamt Günzburg - 602 Buchhaltung und Kreiskasse
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Postanschrift
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Kontakt
Es besteht in besonders gelagerten Fällen möglicherweise auch eine Zuständigkeit Ihrer örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Hierzu beachten Sie bitte die Informationen beim Verfahrensablauf und wenden sich ggf. an Ihr Rathaus.